Doppelte Haushaltsführung
Die Beträge, mit denen dieser Rechner arbeitet, stehen im Gesetz und gelten für alle gleich: höchstens 1.000 EUR im Monat für die Unterkunft am Zweitwohnsitz (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG), 28 bzw. 14 EUR Verpflegungsmehraufwand in den ersten drei Monaten (§ 9 Abs. 4a EStG) und 0,30 EUR je Kilometer für eine Familienheimfahrt pro Woche. Deshalb rechnet er den absetzbaren BETRAG aus — nicht Ihre Steuerersparnis. Die hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab, und den nehmen wir nicht an: Geben Sie ihn selbst an, sehen Sie eine Schätzung; lassen Sie ihn leer, bleibt sie aus. Ob Sie die Voraussetzungen erfüllen — eigener Hausstand am Hauptwohnsitz, finanzielle Beteiligung, beruflicher Anlass — prüft der Rechner nicht. Das ist die Frage, die Ihr Steuerberater beantwortet.